Satzung der Avantgarde
Avantgarde des Schützenvereins 1839 Hamm-Nordenfeldmark e.V.
§ 1 Die Avantgarde
Die Avantgarde des Schützenvereins 1839 Hamm-Nordenfeldmark ist Bestandteil des im Vereinsregister eingetragenen Schützenvereins 1839 Hamm-Nordenfeldmark e.V.
Die von dem Schützenverein der Avantgarde eingeräumten Selbständigkeiten sind im § 13 der Satzung des Schützenvereins aufgeführt.
§ 2 Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft in der Avantgarde ist freiwillig, nur dann möglich, wenn die Person männlich ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Mitgliedschaft im Hauptverein besteht.
Über die Aufnahme in die Avantgarde wird in einer Avantgardenversammlung durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt der I. Kommandeur den Ausschlag.
Aufgenommen werden können nur anwesende Personen, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen. Die Mitgliedschaft hat mit Ausspruch Gültigkeit.
Mit dem Eintritt in die Avantgarde ist jedes Mitglied verpflichtet den jeweilig gültigen Jahresbeitrag zu entrichten, und den Bestimmungen der Richtlinien und den Beschlüssen der Avantgarde Folge zu leisten.
Eine Mitgliedschaft bedeutet nicht gleichzeitig Stimmberechtigung, diese ist den „aktiven“ Avantgardisten vorbehalten.
§ 3 Jungschützen
Neben den normalen Zügen der Avantgarde existiert noch ein Jungschützenzug, in dem männliche Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, auf vereinseigenen Festen mitmarschieren können, ohne der Avantgarde als Mitglied anzugehören. Eine Mitgliedschaft im Hauptverein ist jedoch zwingend vorgeschrieben.
Für die Jungschützen gelten die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie in diesen Richtlinien von der Avantgarde oder dessen Vorstand festgelegt wurden.
Das Mindestalter für Jungschützen sollte prinzipiell nicht herabgesetzt werden. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Avantgarde endet, wenn ein Mitglied dem Vorstand seinen Austritt erklärt, der Jahresbeitrag im vorhergehenden Jahr nicht entrichtet wurde, oder er von der Avantgarde ausgeschlossen wird.
Ebenfalls endet die Mitgliedschaft, wenn ein Avantgardenmitglied in den Hauptverein überwechselt und nicht mehr aktiv an den Ausmärschen der Avantgarde teilnimmt. (siehe § 5 Förderkreis).
Über den Ausschluss von Mitgliedern wird in geheimer Abstimmung entschieden. (3/4 Mehrheit). Der Ausschluss hat mit Ausspruch Gültigkeit.
Ein ausgeschlossener Avantgardist verliert das Recht auf die Teilnahme an allen Veranstaltungen der Avantgarde als Mitglied, und allen daraus folgenden Vergünstigungen.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an die Avantgardenkasse oder anderem Eigentum der Avantgarde.
§ 5 Förderkreis
Mitglieder des Hauptvereins, welche nicht an den Ausmärschen der Avantgarde teilnehmen, und somit nicht als aktive Avantgardisten angesehen werden, können durch Zahlung einer Spende in Höhe des Jahresbeitrages dem Förderkreis der Avantgarde beitreten, und werden somit auch weiterhin zu allen Veranstaltungen und Versammlungen der Avantgarde eingeladen. Förderer sind keine Mitglieder im Sinne des § 2.
§ 6 Vereinsbeitrag
Durch die Begründung der Mitgliedschaft ist festgelegt, dass jeder Avantgardist den durch Versammlungsbeschluss festgelegten Jahresbeitrag an die Avantgarde zu entrichten hat (ausgenommen Jungschützen unter 16 Jahren). Der Jahresbeitrag wird in jeder Generalversammlung für das laufende Kalenderjahr festgelegt (einfache Stimmenmehrheit).
Die Beitragsleistung hat am Jahresanfang, spätestens aber bis zu den Ausmärschen zum Schützenfest zu erfolgen. Ist dies nicht geschehen, hat das Mitglied keinen Anspruch auf jegliche Vergünstigungen durch die Avantgarde. Ebenfalls erlischt das Recht auf die Teilnahme am Bierkönigschießen.
Ehrenmitglieder, sowie Wehrpflichtige sind von der Zahlung des Jahresbeitrags befreit. Einjähriger Beitragsrückstand führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der Avantgarde. Der zur Zeit gültige Jahresbeitrag beträgt 15,00 Euro.
§ 7 Generalversammlung
Zwingend erforderlich ist eine Generalversammlung in den ersten zwei Monaten des Jahres mit den erforderlichen Vorstandswahlen, und Bekanntgabe des Kassenberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Versammlung wird vom Vorstand der Avantgarde einberufen und ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann nur auf Anregung des Vorstandes einberufen werden, es sei denn, mindestens 50 % der Avantgarde fordern die Versammlung durch schriftlichen Antrag an den I. Kommandeur oder dessen Stellvertreter.
§ 8 Kassenführung
Die Avantgarde besitzt eine eigene Kassen- und Buchführung, für die der I. Kassierer verantwortlich ist.
Zugang zu den Geldern, die vornehmlich bei Banken des Hammer Nordens angelegt werden sollen, haben grundsätzlich der I. Kommandeur, der I. Kassierer sowie der II. Vorsitzende des Hauptvereins.
Der Zugang zu den Geldern wird dann gewährt, wenn zwei der drei genannten Personen dem Zugriff auf das Guthaben zustimmen.
Am Ende des Geschäftsjahres, jedoch spätestens bis zur Generalversammlung muss eine Kassenprüfung durchgeführt werden. Hierzu werden in der letzten Versammlung des Jahres zwei Kassenprüfer bestimmt, welche nicht dem Vorstand der Avantgarde angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden im versetzten Rhythmus mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt.
In der Generalversammlung haben die Kassenprüfer Bericht zu erstatten. Nach Abgabe des Berichts können die Kassenprüfer eine Entlastung des Kassierers und des Vorstandes beantragen.
§ 9 Versammlungen
Neben der Generalversammlung ist ebenfalls eine Versammlung vor dem Schützenfest mit anschließendem Exerzieren notwendig.
Alle Versammlungen werden von dem Avantgardenvorstand einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Anträge zur Versammlung können bis Versammlungsbeginn schriftlich eingereicht werden, oder mündlich unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge". Die Versammlungen werden in den Gaststätten des Hammer Nordens, in der Avantgardenlaube oder im Vereinsheim abgehalten, wobei darauf zu achten ist, dass die Gaststätten häufig gewechselt werden. Vor jeder Versammlung wird vom Vorstand eine Vorstandssitzung abgehalten.
Als Gäste werden zu den Versammlungen der Avantgarde der jeweils amtierende Schützenkönig, der Schützenkaiser, sowie der Geschäftsführende Vorstand des Schützenvereins 1839 Hamm-Nordenfeldmark eingeladen.
§ 10 Vorstand/Wahlen
Die Avantgarde wählt in der Generalversammlung am Anfang jeden Jahres ihren Vorstand.
Dieser setzt sich ausfolgenden Positionen zusammen:
I. Kommandeur
II. Kommandeur
III. Kommandeur = I. Kassierer
II. Kassierer
I. Schriftführer
II. Schriftführer
2 - 3 Banneroffiziere
Gewählt werden können nur anwesende Avantgardisten, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen.
Die Vorstandspositionen stehen in jeder Generalversammlung zur Wahl und werden in der oben aufgeführten Reihenfolge gewählt. Vor der Wahl wird ein Wahlleiter bestimmt, der die Versammlung solange weiterleitet, bis der I. Kommandeur sein Amt übernommen hat. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Avantgardisten. Stimmberechtigt ist jeder Avantgardist, der die Bestimmungen einer Mitgliedschaft in der Avantgarde erfüllt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er von dem neuen abgelöst wird. Bei keinem der Wahldurchgänge ist eine Blockwahl zulässig.
Die gewählten Vorstandsmitglieder, die als Kassierer und Schriftführer dem Vorstand angehören, können bei Ausmärschen als Zugführer eingesetzt werden, sofern sie dies wünschen.
Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, sofern keine geheime, schriftliche Wahl gefordert wird, oder mehrere Kandidaten zur Wahl stehen. Die speziellen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in den jeweiligen Bereichen vom Vorstand selbst festgelegt.
Die hier aufgeführten Wahlvoraussetzungen und Bestimmungen gelten auch für jede andere Abstimmung innerhalb der Avantgarde.
§ 11 Terminkalender/Einladungen
Ein Terminkalender geht zu Beginn des Jahres jedem Avantgardisten zu. Zu den einzelnen Veranstaltungen wird jeweils gesondert rechtzeitig informiert und eingeladen.
Die Einladungen werden persönlich, per Post oder per E-mai verteilt.
§ 12 Anzugsordnung
Die Avantgarde tritt zu den Festumzügen und Ausmärschen in folgender Uniform an:
weiße Hose
weißes Hemd
schwarze Jacke
Schützenhut mit kurzer Feder (Vorstand lange Feder)
Kokarde am Schützenhut
grüne Krawatte mit Schützenemblem
Schwarze Socken
schwarzes geschlossenes Schuhwerk
Weiße Handschuhe
grün-weiße Schärpe (Vorstand schwarz-weiß-grün; Jungschützen keine Schärpe)
Die grüne Farbe der Schärpe wird immer nach rechts außen getragen. Die Gardisten erhalten zu den Ausmärschen ein Holzgewehr ausgehändigt. Kommandeure, Zugführer und Banneroffiziere tragen einen Degen.
§ 13 Avantgardenlaube
Die auf dem Festplatz befindliche Avantgardenlaube ist für die aktiven Avantgardisten vorgesehen. Jeder Avantgardist, der an den Ausmärschen eines Festes in vorgeschriebener Avantgardenuniform teilnimmt, hat das Recht, sich dort mit seiner Frau, Verlobten oder Freundin aufzuhalten.
Ausschank in der Avantgardenlaube ist kostenlos, sofern nichts anderes beschlossen wurde. Im Interesse der Allgemeinheit wird jeder Avantgardist darauf hingewiesen, den Aufenthalt auf den vorgenannten Personenkreis zu beschränken.
Wenn das Königspaar nebst Hofstaat oder andere Gäste in die Laube geladen sind, ist diesem der Vortritt in der Avantgardenlaube zu gewähren.
§ 14 Dienste
Allgemeine Dienste, wie z. B. Theken- oder Kassendienste für die Avantgarde, sind Zugweise zu verrichten. Die Einteilung obliegt dem Vorstand.
§ 15 Königsschuss
Avantgardisten, welche mindestens am Tage des Vogelschießens auf dem Schützenfest in kompletter Uniform in der Avantgarde marschiert sind, haben Anspruch auf zur Zeit 300,00 Euro anlässlich des Königsschusses.
§ 16 Bierkönigschießen
Die Avantgarde richtet jedes Jahr ihr Bierkönigschießen aus. Die Organisation des Festes obliegt der Avantgarde. Unter den aktiven, in Uniform mitmarschierten Avantgardisten wird durch ein Schießen auf einen Holzadler der "Bierkönig" ermittelt.
Die Teilnahme beim Schießen zum Bierkönig wird (wie bei § 2) nicht durch die Mitgliedschaft, sondern durch das aktive Mitmarschieren erlaubt.
§ 17 Heirat
Heiratet ein aktiver Avantgardist und zeigt dieses rechtzeitig an, so hat er Anspruch auf ein Geschenk im Wert von zur Zeit 50,00 Euro. Dies ist unabhängig von „Aktiv“ oder „Passiv“.
§ 18 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Satzänderungen wird sofort wirksam, nach mehrheitlichem Beschluss der Avantgardenhauptversammlung, sofern dies nicht mit der Satzung des Hauptvereins in Konflikt steht.
59065 Hamm, den 16.01.2009
Der Vorstand
Avantgarde des Schützenvereins 1839 Hamm-Nordenfeldmark e. V.